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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05   

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OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05 (https://dejure.org/2006,8178)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2006 - 4 U 37/05 (https://dejure.org/2006,8178)
OLG Bremen, Entscheidung vom 13. Januar 2006 - 4 U 37/05 (https://dejure.org/2006,8178)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahmeerklärung der Rechtsanwälte ; Widerruf der Bestellung des früheren Bevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 81 § 317 Abs. 1 S. 1 § 516 Abs. 3 S. 1
    Zurücknahme der Berufung durch einen von zwei Prozessbevollmächtigten; Zustellung eines Ausfertigungsvermerks ohne Datum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2006, 1186
  • FamRZ 2006, 964 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 07.12.2000 - B 8 KN 11/00 U B

    Erlöschen der Prozeßvollmacht

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten vielmehr nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, NJW 1980, 2309; BGH, FamRZ 2004, 865 ; BSG, NJW 1998, 2078 ; BSG, NJW 2001, 1598 f.; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 87 Rn. 2; Münch.-Komm/v. Mettenheim, aaO., § 87 Rn. 5; Musielak/Weth, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

    Er muss jedoch auch in diesem Fall eindeutig erkennbar sein, da das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.).

    Das Schicksal der Bevollmächtigung eines zuvor bereits tätigen Prozessbevollmächtigten ergibt sich daraus aber nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall des Widerrufs einer Prozessvollmacht verlangten Eindeutigkeit (vgl. BGH, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.).

    Eine solch weite Auslegung einer bloßen Rubrumsbezeichnung ist zu weitgehend, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es das BSG in einem anderen Fall nicht als ausreichend für den Widerruf einer Bestellung angesehen hat, dass der neue Prozessbevollmächtigte seine Mandatierung mit den Worten anzeigte, "dass ich nunmehr die Interessen des Bf. vertrete" (vgl. BSG, NJW 2001, 1598 f.).

  • BGH, 21.05.1980 - IVb ZB 567/80

    Bestellung - Prozeßbevollmächtigter - Widerruf

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten vielmehr nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, NJW 1980, 2309; BGH, FamRZ 2004, 865 ; BSG, NJW 1998, 2078 ; BSG, NJW 2001, 1598 f.; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 87 Rn. 2; Münch.-Komm/v. Mettenheim, aaO., § 87 Rn. 5; Musielak/Weth, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

    Er muss jedoch auch in diesem Fall eindeutig erkennbar sein, da das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.).

    Das Schicksal der Bevollmächtigung eines zuvor bereits tätigen Prozessbevollmächtigten ergibt sich daraus aber nicht mit der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall des Widerrufs einer Prozessvollmacht verlangten Eindeutigkeit (vgl. BGH, NJW 1980, 2309; BSG, NJW 2001, 1598 f.).

  • BSG, 26.07.1989 - 11 RAr 31/88

    Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme, Anzeige des Erlöschens einer

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    Legt ein Prozessbevollmächtigter Berufung ein und bezeichnet er im Rubrum als Prozessbevollmächtigten ausschließlich sich selbst, so liegt darin noch nicht die (konkludente) Anzeige, dass die Prozessvollmacht eines früher tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten, der seinerseits bereits Berufung eingelegt hat, erloschen ist (gegen BSG, Urt. v. 26.7.1989 - 11 RAr 31/88, MDR 1990, 366 [367] = NJW 1990, 600 ).

    Die ausschließliche Bezeichnung im Rubrum des eigenen Schriftsatzes schließe eine Auslegungsmöglichkeit aus, dass der zweite Prozessbevollmächtigte neben dem ersten und nicht an dessen Stelle tätig werden sollte (BSG, NJW 1990, 600 ).

    Gegen den Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO wird gemäß § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Abweichung des Senats von der Rechtsprechung des BSG (NJW 1990, 600 , vgl. oben II. 2.) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 45/96

    Verlust des Rechtsmittels bei Berufungsrücknahme mehrerer Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    Ein wiederholt von derselben Partei eingelegtes Rechtsmittel stellt jedoch ein einheitliches Rechtsmittel dar mit der Folge, dass eine Rücknahmeerklärung eines Prozessbevollmächtigten, die - wie hier - keine Einschränkung auf die lediglich von ihm vorgenommene Prozesshandlung enthält, im Zweifel als Rücknahme aller bis zur Rücknahme vorliegenden Einlegungsakte anzusehen ist und zum Verlust des Rechtsmittels im Sinne des § 516 Abs. 3 ZPO führt (vgl. BSG, NJW 1998, 2078 ; OLG München, MDR 1979, 409 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 63. Aufl., § 516 Rn. 17; Münch.-Komm/v. Mettenheim, ZPO , 2. Aufl., § 515 Rn. 7).

    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten vielmehr nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, NJW 1980, 2309; BGH, FamRZ 2004, 865 ; BSG, NJW 1998, 2078 ; BSG, NJW 2001, 1598 f.; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 87 Rn. 2; Münch.-Komm/v. Mettenheim, aaO., § 87 Rn. 5; Musielak/Weth, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).

  • BGH, 08.03.2004 - II ZB 21/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten vielmehr nur dann gesehen werden, wenn darin verlautbart wird, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (BGH, NJW 1980, 2309; BGH, FamRZ 2004, 865 ; BSG, NJW 1998, 2078 ; BSG, NJW 2001, 1598 f.; Zöller/Vollkommer, 25. Aufl., § 87 Rn. 2; Münch.-Komm/v. Mettenheim, aaO., § 87 Rn. 5; Musielak/Weth, 4. Aufl., § 87 Rn. 5).
  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    Nach der Rechtsprechung des BGH richtet sich die Beurteilung der Wirksamkeit der Zustellung danach, ob die zugestellte Ausfertigung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entscheidung über das Einlegen eines Rechtsmittels zu ermöglichen, da sich ein Fehler in der Sphäre des Gerichts nicht als eine Beeinträchtigung oder gar Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit auswirken darf (BGH, VersR 1982, 70 ; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO., § 517 Rn. 7, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 18.03.1993 - VII ZB 8/92

    Unwirksame Urteilszustellung bei Ausfertigungsvermerk vor Urteilsverkündung

    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    Dabei kommt es allein darauf an, ob sich die zugestellte Urteilsausfertigung äußerlich als Ausfertigung einer formgerechten Urteilsurkunde darstellt (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 956 m.w.N.).
  • OLG München, 31.10.1978 - 25 U 2708/78
    Auszug aus OLG Bremen, 13.01.2006 - 4 U 37/05
    Ein wiederholt von derselben Partei eingelegtes Rechtsmittel stellt jedoch ein einheitliches Rechtsmittel dar mit der Folge, dass eine Rücknahmeerklärung eines Prozessbevollmächtigten, die - wie hier - keine Einschränkung auf die lediglich von ihm vorgenommene Prozesshandlung enthält, im Zweifel als Rücknahme aller bis zur Rücknahme vorliegenden Einlegungsakte anzusehen ist und zum Verlust des Rechtsmittels im Sinne des § 516 Abs. 3 ZPO führt (vgl. BSG, NJW 1998, 2078 ; OLG München, MDR 1979, 409 ; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 63. Aufl., § 516 Rn. 17; Münch.-Komm/v. Mettenheim, ZPO , 2. Aufl., § 515 Rn. 7).
  • BGH, 30.05.2007 - XII ZB 82/06

    Verlust des Rechtsmittels der Berufung bei Zurücknahme durch einen von mehreren

    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2006, 1186 f. und OLGR Bremen 2006, 418 ff. veröffentlicht ist, erklärte den Kläger des mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2005 eingelegten Rechtsmittels für verlustig, wies das Wiedereinsetzungsgesuch (in den Gründen) zurück und verwarf die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegte Berufung als unzulässig.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 17.01.2013 - 2 L 138/12

    Rechtsmittelrücknahme durch einen von zwei bestellten Prozessbevollmächtigten

    Der Kläger muss demnach die prozessbeendende Erklärung seines Bevollmächtigten C., die ohne Einschränkung erfolgt ist und damit den Verlust des Rechtsmittels insgesamt bewirkt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Mai 2007 - XII B 82.86 -, zit. nach juris; OLG Bremen, Beschl. v. 13. Januar 2006 - 4 U 37/05 -, zit. nach juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 317), gegen sich gelten lassen.
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06   

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https://dejure.org/2006,8043
OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06 (https://dejure.org/2006,8043)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.03.2006 - 2 WF 35/06 (https://dejure.org/2006,8043)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. März 2006 - 2 WF 35/06 (https://dejure.org/2006,8043)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulässigkeit eines außerordentlichen Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof nach der Neuregelung des Beschwerderechts; Zulässigkeit und Frist einer "Gegenvorstellung"

Verfahrensgang

  • AG Biedenkopf - 31 F 148/05
  • OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 644
  • FamRZ 2006, 964
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06
    Sie ist aber in analoger Anwendung zu § 321 a ZPO als fristgebunden und binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (vgl. auch BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 63. Aufl. Grundz § 567 Rz. 8).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06
    Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH NJW 2002, 1577; BGH FuR 2004, 139; OLG Celle NJW 2002, 3715), ist in einem solchen Fall die Gegenvorstellung als möglich anzusehen.
  • BGH, 23.07.2003 - XII ZB 91/03

    Zulässigkeit einer außerordentlichen Beschwerde zum BGH im

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06
    Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH NJW 2002, 1577; BGH FuR 2004, 139; OLG Celle NJW 2002, 3715), ist in einem solchen Fall die Gegenvorstellung als möglich anzusehen.
  • OLG Celle, 24.09.2002 - 2 W 57/02

    Sofortige weitere Beschwerde - Wegfall des außergerichtlichen Rechtsbehelfs der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 14.03.2006 - 2 WF 35/06
    Nachdem nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht mehr statthaft ist, und zwar selbst dann nicht, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist (vgl. BGH NJW 2002, 1577; BGH FuR 2004, 139; OLG Celle NJW 2002, 3715), ist in einem solchen Fall die Gegenvorstellung als möglich anzusehen.
  • OLG Frankfurt, 19.04.2013 - 4 UF 239/12

    Gegenvorstellung gegen verfahrensabschließende Endentscheidung

    4 Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Gegenvorstellung, mit welcher eine inhaltliche Überprüfung einer an sich unanfechtbaren Entscheidung durch das Ausgangsgericht im Wege der gerichtlichen Selbstkontrolle begehrt wird, nach Einführung der Anhörungsrüge durch (zunächst) § 321 a ZPO und (später) § 44 FamFG überhaupt noch statthaft ist (bejahend z. B. BGH, Beschluss vom 15.2.2006, IV ZB 57/04, BeckRS 2006, 03595; BFH, Beschluss vom 1.7.2009, V S 10/07, FamRZ 2009, 1829; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.3.2006, 2 WF 35/06; BeckRS 2007, 01604; OLG Dresden, Beschluss vom 17.10.2005, 21 UF 527/04; BeckRS 2005, 13638; Fischer in Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 127, Rdnr. 26; ablehnend z. B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2.2.2005, 3 S 83/05; NJW 2005, 920; OVG Lüneburg, NJW 2005, 2171) und inwieweit ihrer Statthaftigkeit im vorliegenden Fall eine etwaige materielle Rechtskraft der vom Senat getroffenen Kostenentscheidung im Verhältnis der Beteiligten untereinander entgegensteht (vgl. zur Problematik Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 567, Rdnr. 23ff.).
  • OLG Bremen, 06.12.2007 - 4 WF 124/07
    Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob überhaupt eine Gegenvorstellung gegen einen auf eine Gegenvorstellung hin ergangenen Beschluss zuzulassen ist und auch, ob die Gegenvorstellung hier innerhalb der Frist des § 321 a ZPO , der analog auf die Gegenvorstellung anzuwenden ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964 ; Baumbach/Hartmann, ZPO , 65. Aufl., Grundz § 567 Rn.8; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 1924 ff.), bei Gericht eingegangen ist.
  • OLG Frankfurt, 13.03.2009 - 3 W 39/07

    Außerordentlicher Rechtsbehelf im Zivilprozess: Frist für die Einlegung einer

    Der BGH hat eine analoge Anwendung der Zwei-Wochen-Frist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO für erwägenswert gehalten (BGH NJW 2002, 1577), nahezu alle OLG"s (OLG Rostock MDR 2002, 1393; OLG Koblenz OLGR 2004, 294; OLG Dresden NJW 2006, 851; OLG Frankfurt FamRZ 06, 964; OLG Koblenz MDR 2008, 644; OLG Rostock MDR 2009, 49) und die einhellige Literatur (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Grundz § 567 Rn. 7; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; sind ihm dabei zwischenzeitlich gefolgt. Ablehnend hat sich - soweit erkennbar - bislang allein ein Senat des BFH (NJW 2006, 861) geäußert.
  • OLG Rostock, 10.06.2008 - 1 U 138/08

    Gegenvorstellung: Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung

    Einzuhalten ist die Notfrist des § 321 a Abs. 2 Satz 2 ZPO von zwei Wochen (vgl. BGH, NJW 2002, 1577; BFH, NJW 2003, 909; OLG Frankfurt, FamRZ 2006, 964; OLG Dresden, MDR 2006, 771 = NJW 2006, 851 = OLGR 2006, 116; OLG Koblenz, MDR 2008, 644; zustimmend Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O., Rn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., Vorbem § 567 Rn. 15; MünchKomm/Lipp, ZPO-Aktualisierungsband, vor § 567 Rn. 13; zweifelnd Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 Rn. 22 a.E.; ablehnend BFH, NJW 2006, 861: nicht fristgebunden).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2009 - 6 UF 22/08

    Frist für die Gegenvorstellung

    Diese Auffassung hat in der Rechtsprechung teilweise Zustimmung gefunden (OLG Dresden, NJW 2006, S. 851; OLG Frankfurt, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 2006, 964; OLG Koblenz, FamRZ 2008, S. 1359; Senat, Einzelrichterbeschluss vom 18.03.2008 - 6 UF 33/07).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 01.03.2006 - 4 WF 18/06   

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https://dejure.org/2006,19510
OLG Bremen, 01.03.2006 - 4 WF 18/06 (https://dejure.org/2006,19510)
OLG Bremen, Entscheidung vom 01.03.2006 - 4 WF 18/06 (https://dejure.org/2006,19510)
OLG Bremen, Entscheidung vom 01. März 2006 - 4 WF 18/06 (https://dejure.org/2006,19510)
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Papierfundstellen

  • FamRZ 2006, 964
 
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Wird zitiert von ...

  • AG Bonn, 21.09.2020 - 651 Ls 3/20
    Darüber hinaus geht die Rechtsprechung zu § 121 Abs. 2 ZPO davon aus, dass diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die sonstigen Voraussetzungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen (OLG Bremen v. 01.03.2006, 4 WF 18/06, beck-online: "Der Grundsatz der "Waffengleichheit" (§ 121 II Alt. 2 ZPO) gebietet in einem solchen Fall, auch der bisher nicht fachkundig vertretenen Partei auf Antrag im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe einen Anwalt beizuordnen"; ebenso OLG Köln v. 22.02.2002, 14 WF 19/02, FamRZ 2002, 1198).
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